Fall 1997-016N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1997 | 1997-016N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
1998 | 1998-007N | 2. Instanz heisst die Berufung des Angeklagten teilweise gut. Sie bestätigt teilweise das vorinstanzliche Urteil und verurteilt den Angeklagten. |
1999 | 1999-047N | 3. Instanz weist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ab. |
2000 | 2000-047N | Das Schweizerische Bundesgericht (Kassationshof) weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ab. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion; Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Antisemitismus |
Seit mehreren Jahren kämpft der Präsident eines Vereins gegen das Schächten von Tieren nach rituellem Gebot. Wegen seiner diesbezüglichen antisemitischen Äusserungen im Publikationsorgan des Vereins, in Zeitungsinterviews und in Leserbriefen etc. erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons gegen den Präsidenten Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Gegenstand der Anklage sind insgesamt 48 Textpassagen.
Die 1. Instanz verurteilte den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Der Richter erachtete acht eingeklagte Textpassagen als tatbestandsmässig. In den übrigen Anklagepunkten betreffend Rassendiskriminierung wurde der Angeklagte freigesprochen.
Die 2. Instanz verurteilte den Angeklagten auf dessen Berufung hin wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Die 2. Instanz bestätigt teilweise das vorinstanzliche Urteil und verurteilt den Angeklagten wegen sieben eingeklagten Textpassagen. In einen Anklagepunkt spricht es den Angeklagten frei.
Der Angeklagte reichte gegen das Urteil der 2. Instanz eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein an den kantonalen Kassationshof, welche dieser abweist.
Anschliessend führt der Angeklagte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht weist diese ab. Es anerkennt insbesondere, dass nicht nur die Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion insgesamt, sondern auch bestimmte Untergruppen bzw. Teilgruppen, beispielsweise die orthodoxen, konservativen, traditionellen etc. Anhänger einer bestimmten Religion durch Art. 261bis Abs. 4 1. Hälfte geschützt sind; somit auch die dem Schächtgebot verpflichteten Juden.
Seit mehreren Jahren kämpft der Präsident eines Vereins gegen das Schächten von Tieren nach rituellem Gebot. Wegen seiner diesbezüglichen Äusserungen im Publikationsorgan des Vereins, in Zeitungsinterviews und in Leserbriefen etc. erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons gegen den Präsident Anklage wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Gegenstand der Anklage sind insgesamt 48 Textpassagen. Z.B:
Interview in einer Tageszeitung / April 1995:
(Auf die Frage der Interviewerin, mit dem Kampf gegen das jüdische Schächten rechtfertige er ein grundsätzliches Nein zum Antirassismusgesetz.)
Aber keine Religion rechtfertigt Perversionen gegen andere Lebewesen. Ich verstehe nicht, dass ein Volk, das selber so viel Leid erfahren hat, andern solches zufügt. Ich werde weiterhin Völker kritisieren, die religiöse Tierquälerei begehen.
Vereinszeitschrift 6/1995:
Ein Massenverbrechen bleibt ein Verbrechen. Auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Die Nazis hatten ihre Ideologie, den Arier-Wahn. Orthodoxe Juden und Moslems haben eine andere, ebenfalls bestialische Ideologie. Rechtfertigt diese den Schächt-Holocaust?
Vereinszeitschrift 1/1996:
Im übrigen nehmen wir mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie [Bundesrätin] schlimme Tierquälerei, die im Namen Ihres jüdischen Glaubens begangen werden, gutheissen und dies als eine Frage der Glaubensfreiheit bezeichnen. Wären Sie [Bundesrätin] wohl auch so tolerant, wenn sich eines Tages Menschenfresser bei uns niederlassen, deren Glaube vorschreibt, jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen? Würden Sie [Bundesrätin] dann auch mit Ihren eigenen Worten formuliert sagen: Das ist für mich eine Frage der Glaubens- und Gesinnungsfreiheit. Wer sich davon distanziert, masst sich Kritik an religiösen Werten an, die gewissen Menschen wichtig sind? (Seite 11)
Vereinszeitschrift 1/1997:
(Titel) Kein Sex dafür Folteropfer-Leichenfrass
Entscheid 1997-016N
Verfahrensstellung einer jüdischen Kultusgemeinde
Die Anklage führt die Jüdische Kultusgemeinde A als Geschädigte auf, welche nebst zahlreichen andern Personen gegen den Angeklagten Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung einreichte. Als verfahrensbeteiligt gilt auch das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und der Geschädigte im Sinne der Strafprozessordnung.
«Dem Opferhilfegesetz [...] unterstehen Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG). Eine solche Beeinträchtigung ist bei einer juristischen Person bzw. bei einer Rechtsgemeinschaft wie der [jüdischen Kultusgemeinde A] von vornherein ausgeschlossen. Diese kann sodann nicht Träger des durch Art. 261bis StGB geschützten Rechtsgutes Menschenwürde sein, weshalb sie auch aus diesem Grund als Opfer ausscheidet." (E. IV/5b, S. 41 f.)
Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist nur der sogenannt tatbeständlich Verletzte, d. h. "[...] der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechts oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Es genügt nicht, dass die Person lediglich mittelbar am Geschehen interessiert ist und erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände zu Schaden kommt. Der Schaden muss unmittelbare Folge des eingeklagten Deliktes sein. Bei Straftatbeständen, die den Schutz der Allgemeinheit oder des Staates bezwecken, gilt auch derjenige als Geschädigter, dessen individuelle, private Interessen bzw. Rechtsgüter unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden, wenn mithin die betreffende Norm auch individuelle Rechtsgüter schützen soll. Werden durch solche Delikte private Interessen, d.h. Rechtsgüter, nicht oder nur mittelbar, indirekt, durch eine weitere Straftat beeinträchtigt, bleibt der Staat bzw. dessen Repräsentanten alleiniger Träger des Rechtsgutes." (E. IV/5c, S. 42) Folgt man "[...] der hier vertretenen Auffassung, wonach das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet, die Menschenwürde darstellt, fällt die [Kultusgemeinde] bereits aufgrund der zum Opferhilfegesetz gemachten Ausführungen als Geschädigte ausser Betracht, da die Gemeinde als juristische Rechtspersönlichkeit oder als Rechtsgemeinschaft nicht Träger dieses Rechtsgutes sein kann. Im weiteren gilt auch hier, dass sie durch die Äusserungen nicht unmittelbar beeinträchtigt wird, da sich der Angriff nicht gegen sie persönlich richtet [...]. Damit kann offen bleiben, welchen Grades der Betroffenheit es bedarf, um beim Tatbestand der Rassendiskriminierung als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung anerkannt zu werden [...]." (E. IV/5d, S. 43)
Zusammenfassend wird die [Kultusgemeinde] nicht als am Strafverfahren beteiligte Geschädigte zugelassen, und sie wird demgemäss im Rubrum des Prozesses gestrichen.
Schutzobjekt
Die 1. Instanz führt dazu aus: " Die in den Artikeln des Angeklagten angesprochenen Juden und Moslems bilden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft geschützte Personen bzw. Gruppen von Personen [...]. Soweit der Angeklagte bezüglich gewisser Äusserungen behauptet, er greife darin lediglich Juden an, welche schächten oder sich fürs Schächten einsetzen [...], und diese Gruppe von Personen sei als sektiererische jüdische Untergruppe nicht von Art. 261bis StGB erfasst, ist dem zu widersprechen. Vorab erhebt sich diese Frage nur dort, wo der Straftatbestand erfüllt und im betreffenden Artikel bloss die schächtenden oder das Schächten befürwortenden Juden gemeint sind und nicht die Juden schlechthin. Sodann vermag eine vom Täter gemachte Eingrenzung einer rassendiskriminierenden Äusserung auf spezifische Personen oder Personengruppen einer religiösen Gemeinschaft, welche sich von den übrigen Mitgliedern dieser Gemeinschaft aufgrund einer bestimmten Verhaltensweise oder Eigenschaft unterscheiden, die Betroffenen nicht dem strafrechtliche Schutz zu entziehen, solange nur feststeht, dass die gegen die Menschenwürde verstossenden Herabsetzung oder Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit der angegriffenen Person oder Personengruppe erfolgte. Andernfalls verlöre der Tatbestand der Rassendiskriminierung jeden Sinn, wenn aufgrund einer [...] Kategorienbildung mittels Zuschreibung oder Absprechung einer bestimmten Charaktereigenschaft oder Verhaltensweise durch den Täter das betreffende Mitglied ungestraft rassendiskriminierende Äusserungen oder Behandlung über sich ergehen lassen müsste. Rassendiskriminierung ist daher auch möglich gegenüber Juden, welche vegetarisch leben, welche als strenggläubig [...] zu bezeichnen sind oder welche irgendeiner bestimmten Nationalität angehören. In gleicher Weise bilden auch beichtende oder traditionalistische Katholiken Schutzobjekt von Art. 261bis StGB." (E IV/3d, S. 25 f.)
Objektiver Tatbestand der Anklagevorwürfe
Im einzelnen geht die 1. Instanz auf die in der Anklageschrift wiedergegebenen Zitate ein. Sie hat zu prüfen und zu entscheiden, ob damit der objektive Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB erfüllt ist.
* Interview in einer Tageszeitung / April 1995
Es ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten, dass das Judentum als Religionsgemeinschaft sich zu teilweise perversen Glaubensinhalten bekenne: «Da eine Kritik an einer Tat oder Überzeugung (Schächten) eng mit der Kritik am Täter oder Verfechter dieser Überzeugung (Juden) verbunden ist, richtet sich der Vorwurf sinngemäss nicht nur gegen das Schächten, sondern auch gegen die Juden als solche; die Juden selbst werden [...] mit dem Attribut pervers betitelt. Damit wird die Kritik am Schächten zu einem Angriff auf eine religiöse Gruppe instrumentalisiert, was zweifellos eine Herabsetzung darstellt." (E. V/2a, S. 45)
Fraglich bleibt bloss, ob diese Herabsetzung die Intensität erreicht, d. h. ob die Herabsetzung die Menschenwürde der Betroffenen verletzt.
Nur ein kleiner Teil der jüdischen Bevölkerung hält sich ans Schächten. Dem Ritual kommt daher keine grundsätzliche, tragende Bedeutung für das Judentum zu: «Werden Juden als Anhänger eines perversen Rituals bezeichnet, so erstreckt sich diese Beschimpfung folglich bloss auf einen einzelnen, zwar nicht belanglosen, aber auch nicht substantiellen Aspekt der jüdischen Religion, bzw. der an deren Stelle im Artikel eigentlich angegriffenen Juden. Nicht die Juden in ihrem Menschsein, in ihrer menschlichen Qualität werden als pervers [...] bezeichnet, sondern [...] eine ihrer Glaubensüberzeugung oder Verhaltensweise, nämlich das Schächten." (E. V/2b, S. 45 f.) Gemäss 1. Instanz heisst dies: " Die Behauptung einer Minderwertigkeit der angegriffenen Personengruppe wird damit nicht aufgestellt, weshalb eine Verletzung der Menschenwürde ausser Betracht fällt." (E. V/2b, S. 46) Folglich liegt vorliegend keine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB vor.
* Vereinszeitschrift 6/1995
Die Qualifizierung des Antirassismusgesetzes als ein Maulkorbgesetz für Tierschützer ist gemäss 1. Instanz eine rein politische Wertung, die jeden Bezug zum Rassendiskriminierungsverbot vermissen lässt.
Gemäss 1. Instanz bleibt ein Massenverbrechen ein Verbrechen, auch wenn es mit Ideologien gerechtfertigt wird. Wie aus dem ersten Teil des Artikels hervorgeht, bezieht sich dieses Massenverbrechen auf das Schächten, welches mit der jüdischen Ideologie gerechtfertigt werde. «Die jüdische Ideologie wird alsdann mit dem Arier-Wahn in Bezug und diesem gleichgesetzt, da beide Ideologien als in gleicher Weise bestialisch gewertet werden. Die Gleichstellung der religiösen Überzeugung der Juden mit der Nazi-Ideologie erhellt auch aus dem Begriff des (Schächt)-Holocaust. Die Behauptung, dass das Glaubensbekenntnis der Juden gleich bestialisch und damit gleich verwerflich sei wie die Ideologie einer Gruppierung, die sich des schlimmsten Völkermordes in der Geschichte der Menschheit schuldig gemacht hat, ist geeignet, dem jüdischen Glauben jegliche moralische und ethische Daseinsberechtigung zu entziehen." (E. V/4b, S. 50) Weiter: «Da die Kritik an einer Überzeugung, einer Ideologie oder einem Glaubensbekenntnis sich kaum von der Kritik am Anhänger und Verfechter dieser Überzeugung trennen lässt, ergibt sich daraus implizit die Gleichstellung und Gleichbewertung der orthodoxen Juden und Moslems mit den Nazis. Die Nazis waren nun anerkanntermassen Verbrecher der übelsten Art. Eine solche Verunglimpfung und Diffamierung identifiziert die orthodoxen Juden und Moslems als Unmenschen, als Schwerstverbrecher, als ein Volk ohne Achtung und Respekt gegenüber dem Mitmenschen; die Äusserungen identifizieren die Betroffenen mit millionenfachen Mördern und mit Aggressoren, welche in ihrem Überlegenheitswahn den entsetzlichsten Krieg der Menschheitsgeschichte anzettelten." (E. V/4b, S. 50 f.)
Mit diesem unwürdigen Vergleich der Juden mit den Nazis ist der objektive Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.
* Vereinszeitschrift 1/1996
Die 1. Instanz führt wieder aus: «Damit wird das jüdische Ritual des Schächtens mit Menschenfresserei gleichgesetzt und im Verständnis des Durchschnittslesers die Juden auf die Stufe von Menschenfressern herabgesetzt, da [...] mit der Kritisierung eines Glaubensbekenntnisses auch an dessen Anhängern in äquivalenter, wertender Weise Kritik geübt wird." (E. V/7c, S. 60) Unter Menschenfressern versteht hier der Durchschnittsleser keine Kannibalen im Sinne einer ethnologischen Definition: «Vielmehr stuft er die Aussage als eine Gleichstellung mit Unmenschen ein, mit primitiven, barbarischen, grausamen, gefühlskalten und kulturlosen Wilden, mit tierähnlichen Wesen, welche einen Menschen nicht als Persönlichkeit begreifen, sondern als ein blosses, zu kultischen Zwecken zu missbrauchendes Objekt, dessen Herz 'gefressen' werden darf. Dieser Vergleich der Juden und ihres Glaubens mit Menschenfressern begründet eine Herabwürdigung der Juden, die nicht nur die Behauptung einer Minderwertigkeit der Juden einschliesst, sondern sie überdies als eine gefährliche und daher auszugrenzende und zu bekämpfende religiöse Gemeinschaft darstellt." (E. V/7c, S. 60)
Die 1. Instanz kommt zum Schluss: «Die Strafwürdigkeit ist mit diesen unwürdigen und unerträglichen Worten, auch bei einer weiten Auslegung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäusserung und einer entsprechend restriktiven Anwendung von Art. 261bis StGB, ohne Zweifel erreicht." (E. V/7c, S. 60 f.)
Der Angeklagte ist in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen.
* Vereinszeitschrift 1/1997
De 1. Instanz führt aus: «Wer im vorliegenden Text unter der Überschrift 'orthodox-jüdische Doppelmoral' die Ausdrücke 'Folteropfer' und 'Leichenfrass' verwendet, setzt die orthodoxen Juden auf die Stufe von Folterknechten und Menschenfressern, welche die Leichen zuvor gefolterter Opfer verzehren bzw. fressen würden. Damit werden diese Juden als eigentliche Unmenschen, als primitive, grausame, gefühls- und kulturlose Wilde, als tierische Wesen gar, hingestellt [...]. Dieser Vergleich der (orthodoxen) Juden mit Menschenfressern ist als eine Herabwürdigung zu werten, die nicht nur Behauptung ihrer Minderwertigkeit einschliesst, sondern sie überdies als eine gefährliche und daher auszugrenzende und zu bekämpfende religiöse Gemeinschaft darstellt, [...]. Mit solchen Formulierungen werden unweigerlich antijüdische Gefühle geschürt. Wer als Folterer und Menschenfresser verschrien wird, hat mit Sanktionen und Diskriminierung durch die übrige Bevölkerung zu rechnen, und wer solche Schmähungen öffentlich verbreitet, nimmt diese Sanktionen und Diskriminierungen auch in Kauf. Die fragliche Überschrift ist daher rassendiskriminierend im Sinne des Gesetzes» (E. V/13d, S. 77 f.)
Die 1. Instanz erachtet acht eingeklagte Textpassagen als objektiv tatbestandsmässig. In den übrigen Anklagepunkten betreffend Rassendiskriminierung wird der Angeklagte freigesprochen.
Subjektiver Tatbestand
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt, sodass eine Bestrafung nach Art. 261bis StGB erfolgt, wenn der Täter bloss damit rechnet, dass seine Äusserung die Menschenwürde anderer verletzten könnte.
«Der Angeklagte ist Akademiker und verfügt demnach über eine gute Bildung. Er ist fähig, sich differenziert und wortgewandt auszudrücken, wie die Befragung in der Hauptverhandlung und seine umfangreiche Verteidigungsschrift beweisen. Letztere belegt sodann weitreichende Rechtskenntnisse hinsichtlich des Rassendiskriminierungsverbotes. Der Angeklagte pflegt in seinen Texten einen flüssigen, leicht verständlichen und prägnanten Stil. [...] Mit solchen Kenntnissen und seinem Intellekt wusste demnach der Angeklagte um Inhalt und Wirkung seiner Aussagen. Eine Verletzung der Menschenwürde der angegriffenen Juden nahm er sodann zweifellos zumindest in Kauf, wenn er solches nicht gar anstrebte. Auf Befragen hin bemerkte er, es sei ihm egal, wenn er mit seinen Äusserungen die schächtenden Juden angreifen oder verletze, da er sie verachte [...] und ihnen Menschenwürde abspreche [...]" (E. VI/2, S. 81 f.) Bezeichnend sind seine Aussagen anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, wo er folgendes ausführt: «Im Rahmen meiner Aufgaben muss ich die jüdische Gemeinschaft eben angreifen, wobei diese Leute den Angriffen ja ausweichen können, indem sie sich ebenfalls in kritischen Weise mit dem Schächten auseinandersetzen.' bzw. ' ... so kann ich auch nichts machen, wenn bei den Leuten antisemitischen Gefühle entstehen.' und schliesslich ' Ich will ja die jüdische Gemeinschaft angreifen, d. h. die jüdische Religion, denn die verlangt ja das Schächten ohne Betäubung. Diese Gemeinschaft will ich herausfordern.'" (E. VI/2, S. 82 f.)
Gemäss 1. Instanz beweisen solche Äusserungen, dass der Angeklagte wissentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise die Juden herabsetzte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB erstellt.
Verurteilung wegen Rassendiskriminierung zu 2 Monaten Gefängnis unbedingt.
Entscheid 1998-007N
Schutzobjekt
«Der Angeklagte griff in den Artikeln variierend 'Juden', 'vegetarische Juden', 'Orthodoxe Juden und Moslems' sowie 'schächtende Juden' an. Der Einzelrichter [1. Instanz] ging zu recht vom Kriterium der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (Juden bzw. Moslems) aus [...]." (E. II 3.2.2., S. 23)
Die 2. Instanz führt weiter aus: "[...] stehen innerhalb der (religiöse) Gruppe der Juden auch jene ihrer Mitglieder, die schächten bzw. Schächtfleisch essen, die vegetarisch leben oder als orthodox, somit als strenggläubig, bezeichnet werden, unter dem Schutz des Art. 261bis StGB, wenn sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden." (E. II 3.2.2., S. 24)
Objektiver Tatbestand der Anklagevorwürfe
* Vereinszeitschrift 1/1997
«Die Kritik am Schächten als solche ist [...] zulässig. Der Einzelrichter [1. Instanz] sah denn auch nicht darin oder in der abschätzigen bzw. völlig geschmacklosen Wortwahl ('Folteropfer-Leichenfrass') an sich Tatbestandsrelevantes. Vielmehr glaubte er in den Ausdrücken 'Folteropfer' bzw. 'Leichenfrass' den Versuch einer Gleichsetzung von Juden mit Folterknechten und Menschenfressern zu erkennen, welche die Leichen zuvor gefolterter Opfer verzehrten bzw. fressen würden [...]" (E. II 3.4.5.2., S. 35)
Diese Einschätzung geht doch, gemäss 2. Instanz , einen Schritt zu weit. «Für sich allein und vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus betrachtet, drängt sich jedoch aufgrund des Artikels samt Bild [...] trotz unverhohlen verächtlichen Inhalts und grobschlächtiger Wortwahl nicht die Verknüpfung zu Unmenschen, kulturlosen Wilden oder Menschenfressern auf. Unmissverständlich wird vielmehr auf das Schächten Bezug genommen [...] und dieses ausdrücklich als Tierquälerei genannte Ritual orthodoxer Juden zu deren angeblicher Sexualmoral in Verbindung gebracht. Mit 'Folteropfer' sind erkennbar [...] Tiere gemeint, mit 'Leichenfrass' der Verzehr von deren [...] Fleisch. Der inkriminierte Titel kommt daher einer groben Anklage eines Vegetariers an Fleischesser nahe. Dass mit diesem Titel, bei all seiner Plumpheit und Geschmacklosigkeit, die in ihrer Schlacht- und Essgewohnheit derart angegriffene Gruppe bereits auch in ihrer Menschenwürde dermassen beeinträchtigt würde, dass ihnen damit die Gleichstellung mit anderen Menschen abgesprochen würde, kann noch nicht gesagt werden." (E. II 3.4.5.2., S. 35 f.)
Zu beachten ist gemäss 2. Instanz bei der Würdigung auch, dass nebst einem offenkundig hier nicht relevanten Satz nur der Titel selbst eingeklagt ist: «Dies ist solange unproblematisch, als sich der Vorwurf der Rassendiskriminierung allein auf den Titel bezieht und aus diesem heraus begründet wird." (E. II 3.4.5.2., S. 36)
Jedenfalls erweise sich der eingeklagte Titel noch nicht als tatbestandserfüllend. In diesem einen Punkt ist in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil somit ein Freispruch zu fällen.
Zusammengefasst ist daher der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mit der erwähnten einen Ausnahme bezüglich der Titelüberschrift in der Vereinszeitschrift Nr. 1/1997, zu bestätigen.
Die 2. Instanz erachtete sieben eingeklagte Textpassagen als tatbestandsmässig. In einem Anklagepunkt wird der Angeklagte freigesprochen.
Strafzumessung
«Die Vorinstanz hat einen zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand unerwähnt gelassen. Motiv der auch strafrechtlich relevanten Kritik war das ohne Betäubung vorgenommene, nach hiesiger Gesetzeslage wie auch für jedermann ohne weiteres nachvollziehbar als tierquälerisch zu wertende Schächten. Der Angeklagte, der sich als eine Art 'Robin Hood' der Tiere sieht, richtet bekanntermassen seine vielfältigen Aktionen gegen vermeintliche wie tatsächliche Tierquälereien. Anlass der inkriminierten, in ihrer Formulierung allerdings unzulässigen Äusserungen war also ein soweit berechtigter Vorwurf, als er auf eine tatsächlich kritikwürdige Tötungsart an Tieren zielte. Dies mindert das Verschulden. Dieses erweist sich dennoch als erheblich; die anhaltende Uneinsichtigkeit bezüglich der Mehrzahl der verbliebenen Schuldpunkte wirkt straferhöhend. Im Gegensatz noch zur Situation anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich diesbezüglich eine - wenngleich geringfügige - Entlastung für den Angeklagten dadurch, dass er eine der zu Schuldsprüchen führenden Äusserungen [...] schriftlich wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung mit Entschuldigung zurückgenommen hat." (E. III, S. 39 f.)
Die von die 1. Instanz ausgefällte Strafe von zwei Monaten Gefängnis erweist sich, gemäss 2. Instanz, aufgrund der dargelegten Erwägungen sowie angesichts der seitherigen Entwicklung als etwas zu hoch. Eine Strafe von 45 Tagen Gefängnis sei angemessen.
Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt.
Entscheid 1999-047N
Schutzobjekt
Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, bei den Juden, die das Schächtgebot einhalten, handle es sich um eine von Art. 261bis StGB geschützte Untergruppe einer «Rasse».
Der Beschwerdeführer macht geltend, "[...] dem Gesetzestext [...] könne nicht entnommen werden, dass beliebige nicht abgegrenzte, nach aussen unbestimmte Untergruppen einer Religion, Rasse oder Ethnie vom Diskriminierungsverbot erfasst sein sollten. Er beschwert sich darüber, die Vorinstanzen seien in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht auf seine [...] Ausführungen eingegangen, wonach die das Schächtgebot einhaltenden Juden keine 'Gruppe von Personen' seien, die den Schutz durch die erwähnte Bestimmung genössen. Gerügt wird ausserdem, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, von den inkriminierten Äusserungen seien die Juden insgesamt betroffen. Damit wirft der Beschwerdeführer wiederum Fragen des Bundesrechts auf, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht unterbreitet werden können. Sollte dessen Kassationshof das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht als ungenügend begründet erachten, könnte er es nach Art. 277 BStP aufheben und die Sache an das Obergericht zurückweisen. Auf die entsprechenden Rügen kann im Kantonalen Kassationsverfahren nicht eingetreten werden." (E. II 2b, S. 14)
«Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes und der Meinungsäusserungsfreiheit»
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes und der Meinungsäusserungsfreiheit weiter geltend. «Sowohl schon der Gesetzestext als auch dessen Auslegung durch die Vorinstanz verstiessen gegen jenes Gebot. Es könne dem Verurteilten nicht zugemutet werden, der Unbestimmtheit des Urteils dadurch Rechnung zu tragen, dass er künftig aus blosser Vorsicht auf die Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit substanziell verzichte, habe doch der Tierschutz in der Schweiz Verfassungsrang und sei von öffentlichem Interesse. Die Verurteilung verletze die Meinungsäusserungsfreiheit auch, weil sie durch willkürliche Gesetzesanwendung die für Grundrechtseingriffe notwendige gesetzliche Grundlage verlasse." (E. II 3, S. 14 f.)
Das Bestimmtheitsgebot richte sich nicht an den Richter, sondern an den Gesetzgeber: «Die Gerichte besitzen daher keine Kompetenz, zu prüfen, ob Art. 261bis StGB jenem Gebot entspricht." (E. II 3, S. 15) und «Im übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass diese Bestimmung gerade die erforderliche gesetzliche Grundlaalge für eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bildet. Wenn er meint, das Gebotes verbiete auch die [...] zu unbestimmte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, so rügt er damit letztlich erneut die unrichtige Anwendung von Art. 261bis StGB. Auf das Gleiche läuft es hinaus, wenn er die Gesetzesanwendung als willkürlich bezeichnet, weil sie die für Grundrechtseingriffe notwendige gesetzliche Grundlage verlasse. Da es dabei um Fragen des Bundesrechts geht, wären die betreffenden Rügen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. [...] Insoweit kann auf diese nicht eingetreten werden. Sollte der Kassationshof des Bundesgerichts mit dem Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen, das Obergericht habe diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht genügt, könnte er nach Art. 277 BStP vorgehen." (E. II 3, S. 15 f.)
«Vorsätzliche Rassendiskriminierung willkürlich bejaht»
Unter dem Titel «Vorsätzliche Rassendiskriminierung willkürlich bejaht» macht die Beschwerdeschrift geltend, der Angeklagte habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz den subjektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorsätzliches Handeln aus rassendiskriminierenden Beweggründen erfordere.
Die Ausführungen darüber, aus welchen Beweggründen der Täter handelte, und ob er dabei mit Wissen und Willen handelte, sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung tatsächliche Feststellungen i. S. von Art. 277bis Abs. 1 BStP, an die das Bundesgericht gebunden ist. Auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hin kann demnach geprüft werden, ob solche Feststellungen auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhen.
Die 3. Instanz führt dazu aus: «Beim subjektiven Tatbestand muss klar zwischen 'Beweggründen' bzw. 'Motiven' einerseits und dem Vorsatz andererseits unterschieden werden, was in der Beschwerde zu wenig geschieht." (E. II 5, S. 20)
Der Beschwerdeführer rügt, "[...] dass die Motivfrage nur gestreift worden sei, und zwar ausschliesslich in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und nur ein einziges Mal [...]."(E. II 5a, S. 20) Hingegen hat die 2. Instanz, was die Beschwerde ausser Acht lässt, eine Feststellung getroffen, welche die Beweggründe betrifft, indem es im Zusammenhang mit der Strafzumessung erwägt: «Motiv der auch strafrechtlich relevanten Kritik war das ohne Betäubung vorgenommene, nach hiesiger Gesetzeslage wie auch für jedermann ohne weiteres nachvollziehbar als tierquälerisch zu wertende Schächten. Der Angeklagte, der sich als eine Art 'Robin Hood' der Tiere sieht, richtet bekanntermassen seine vielfältigen Aktionen gegen vermeintliche wie tatsächliche Tierquälereien. Anlass der inkriminierten, in ihrer Formulierung allerdings unzulässigen Äusserungen war also ein so weit berechtigter Vorwurf, als er auf eine tatsächlich kritikwürdige Tötungsart an Tieren zielte." (s. 1998/7, S. 3)
Die 3. Instanz führt weiter aus: «Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, aus tierschützerischen Beweggründen gehandelt zu haben [...] gehen daher ins Leere. Die Frage, ob die Vorinstanz diese von ihr anerkannte Motivlage zu Recht nur als Strafminderung gewertet hat, oder ob sie unter dem Gesichtspunkt des [...] erforderlichen Beweggrundes zur Freisprechung des Beschwerdeführers hätte führen müssen, ist eine solche des Bundesrechts, die dem Kassationshof des Bundesgerichts mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde zum Entscheid unterbreitet werden kann. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht zum Beweggrund der inkriminierten Textstellen geäussert, erweist sich aber jedenfalls als ungerechtfertigt."(E. II 5a, S. 21)
«Was den erforderlichen Vorsatz anbelangt, steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Textstellen mit Wissen und Willen publiziert hat bzw. veröffentlichen liess. Darüber hinaus fordert Art. 261bis Abs. 4 StGB, dass sich der Täter bewusst war, mit seinen Äusserungen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, oder dass er mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes eine solche Wirkung als möglich erachtete und sie bei seinem Tun in Kauf nahm." (E. II 5b, S. 21 f.) Das erstinstanzliche Urteil hebt zunächst hervor, dass die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führenden Textstellen derart krass formuliert seien, dass die darin zum Ausdruck kommende Herabsetzung der Juden augenfällig sei. In diesem Zusammenhang erwähnt der Einzelrichter Äusserungen des Angeklagten in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme. Die Vorinstanz hat den Vorsatz auch bezüglich dieser Tatbestandsmerkmale bejaht.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Äusserungen "[...] in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme seien 'aus dem Zusammenhang gerissen' worden. Er habe dem Bezirksanwalt damit lediglich erklärt, warum er nicht nur die 'Schächtjuden', sondern zeitweise und mit anderen Worten auch die jüdische Gemeinschaft als Ganzes kritisiert habe, nämlich weil diese mehrheitlich nicht den Mut aufbringe, sich von der grausamen Schächttradition zu distanzieren." (E. II 5b, S. 23 f.) Aber, gemäss der 3. Instanz: «Weder der Einzelrichter noch die Vorinstanz haben in diesem Zusammenhang etwas aus dem Zusammenhang gerissen, [...]. Die sieben in den Schuldspruch einbezogenen Äusserungen differenzieren objektiv kaum zwischen 'Schächtjuden' und anderen Israeliten. Aus den Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksanwalt durfte ohne Willkür geschlossen werden, dass die inkriminierten Ausführungen auch vom Vorsatz getragen wurden, die Juden gesamthaft herabzusetzen. [...] Bei seiner Intelligenz und Erfahrung konnte der Beschwerdeführer nicht der Meinung gewesen sein, durch die inkriminierten Äusserungen beim Leser nur den Eindruck einer Herabsetzung der 'Schächtjuden' zu erwecken." (E. II 5b, S. 24)
Die Rüge erweist sich somit als ungerechtfertigt, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Entscheid 2000-047N
Das Bundesgericht hält als erstes fest, dass es dem Beschwerdeführer erlaubt ist, das Schächten als tierquälerisch und - polemisch, provokativ, übertreibend als bestialisch und pervers zu bezeichnen. Dies folgt aus dem Grund, dass es in der Schweiz von weiten Kreisen und auch vom Gesetzgeber als tierquälerisch bewertet und daher verboten ist. (E. 3b)
Die Äusserungen des Beschwerdeführers gingen jedoch gemäss Bundesgericht über eine solche Kritik weit hinaus. Sie setzen das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleich und qualifiziert das Schächten als Ausdruck einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahn der Juden, welche der nationalsozialistischen Ideologie vergleichbar seien. (E. 4a)
Der Beschwerdeführer macht als Haupteinwand geltend, dass er Juden nicht wegen ihrer Rasse oder Religion, sondern allein wegen des Schächtens angreife und dass der relativ kleine Kreis der dem Schächtgebot verpflichtenden Juden keine durch Art. 261bis Abs. 4 StGB geschützte Personengruppe sei, zumal das Schächtgebot jedenfalls heute keinen zentralen Bestandteil des jüdischen Glaubens darstelle. Das Bundesgericht sieht eine Kritik des Schächtens in diesem Zusammenhang nur als einen Anlass für die verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers, welche Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden. Den Tatbestand vom Antirassismusartikel könne auch erfüllen, wer beispielsweise eine bestimmte Verhaltensweise zum Anlass nimmt, die Angehörigen einer Religion anzugreifen. (E. 5a)
Weiter anerkennt der Kassationshof, dass nicht nur die Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion insgesamt, sondern auch bestimmte Untergruppen bzw. Teilgruppen, beispielsweise die orthodoxen, konservativen, traditionellen etc. Anhänger einer bestimmten Religion durch Abs. 4 1. Hälfte geschützt sind; somit auch die dem Schächtgebot verpflichteten Juden. Sie bilden, auch wenn heute immer weniger Juden an dieses Gebot halten, keine Sekte, die durch Art. 261bis StGB nicht geschützt sei. (E. 5b)
Das Bundesgericht stellt klar, dass es nicht massgebend ist, ob das Schächten ein wesentlicher Bestandteil des jüdischen Glaubens ist. Es genüge, dass das Schächten nach dem Verständnis einer nicht nur verschwindend kleinen Zahl der Juden religiös motiviert ist. «Dieses religiöse Selbstverständnis hat der Richter in einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht zu bewerten.» (E. 5c)
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er seine Äusserungen nicht aus antisemitischen, sondern aus tierschützerischen Beweggründen getan habe. Der Kassationshof analysiert die verschiedenen gefallenen Äusserungen, verneint letzteres und wiederholt, dass das im Schächten liegende Unrecht nicht ein Beweggrund im Rechtssinne für die fraglichen Äusserungen ist. Das Schächten werde von ihm nur als einen Anlass für seine beleidigende Aussagen verwendet. In diesen manifestiere sich eine antisemitische Haltung, welche offenbar in seinen jahrelangen, erfolglosen Kampf gegen das von ihm mit Recht als tierquälerisch qualifizierte Schächten entstanden und gewachsen sei. (E. 6b)
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.