Fall 1998-037N

Antisemitischer Leserbrief

Appenzell Ausserrhoden

Verfahrensgeschichte
1998 1998-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Im Jahre 1998 liess X im Anzeige-Blatt für zwei Gemeinden einen Leserbrief mit dem Titel «Israel und seine Sorgen» erscheinen. Darin wird die Behauptung aufgestellt, es sei «die Leistung Hitlers, dass er der Welt ein für alle Mal (hoffentlich) klarmachte, dass für die jüdische Rasse in Europa kein Platz ist». Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat X durch diesen Leserbrief den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt und sich im Sinne der genannten Strafbestimmung schuldig gemacht.

Der Angeschuldigte wird unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-- wegen Begehung Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.