Fall 1998-037N
Appenzell Ausserrhoden
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1); Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Antisemitismus |
Im Jahre 1998 liess X im Anzeige-Blatt für zwei Gemeinden einen Leserbrief mit dem Titel «Israel und seine Sorgen» erscheinen. Darin wird die Behauptung aufgestellt, es sei «die Leistung Hitlers, dass er der Welt ein für alle Mal (hoffentlich) klarmachte, dass für die jüdische Rasse in Europa kein Platz ist». Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat X durch diesen Leserbrief den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt und sich im Sinne der genannten Strafbestimmung schuldig gemacht.
Der Angeschuldigte wird unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-- wegen Begehung Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.