Fall 1998-042N

Beschimpfung einer Angestellten mit «Typisch Ausländer, dumme ausländische Kuh»

Zug

Verfahrensgeschichte
1998 1998-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Arbeitswelt
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die stellvertretende Geschäftsführerin eines Cafés beschimpft im geöffneten Lokal die Serviertochter mit Ausdrücken wie «typisch Ausländerin», «dumme ausländische Kuh» und «dumme Ausländerin».

Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen die Beklagte ein, weil die Beschimpfungen pauschal alle Ausländer herabsetzt und folglich kein Übergriff auf Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion erfolgt sei. Zwar wird auf die Lehrmeinung von Niggli eingegangen, wonach der Begriff «Ausländer» einen Sammelbegriff für alle Personen mit anderer Staatsbürgerschaft als der schweizerischen darstelle und die Verwendung dieses Begriffs gleichbedeutend mit «Ethnie» als eine im Sinne von Art. 261bis StGB strafbare Handlung zu qualifizieren sei.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.