Fall 1998-042N
Zug
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Arbeitswelt |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die stellvertretende Geschäftsführerin eines Cafés beschimpft im geöffneten Lokal die Serviertochter mit Ausdrücken wie «typisch Ausländerin», «dumme ausländische Kuh» und «dumme Ausländerin».
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung gegen die Beklagte ein, weil die Beschimpfungen pauschal alle Ausländer herabsetzt und folglich kein Übergriff auf Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion erfolgt sei. Zwar wird auf die Lehrmeinung von Niggli eingegangen, wonach der Begriff «Ausländer» einen Sammelbegriff für alle Personen mit anderer Staatsbürgerschaft als der schweizerischen darstelle und die Verwendung dieses Begriffs gleichbedeutend mit «Ethnie» als eine im Sinne von Art. 261bis StGB strafbare Handlung zu qualifizieren sei.
Einstellung der Strafuntersuchung.