Fall 1998-049N

Rechtsextremistischer Überfall auf ein Rockkonzert

Luzern

Verfahrensgeschichte
1998 1998-049N Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Kollektive Akteure
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte ist Teil der «rechtsextremen Szene», indem er zu einer besonders gewalttätigen Gruppierung der Skinheads gehört, deren Ideologie betont fremdenfeindlich und antisemitisch ist.
Im Rahmen eines organisierten Überfalls auf ein Rockfestival, wo u.a. mit Baseballschlägern die Konzertbesuchenden erheblich verletzt wurden, hat der Angeklagte einen Mann gepackt und ihm einige Faustschläge in den Bauch versetzt.
Der Angeklagte wird u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen. Er wird zu 12 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von 1000.- CHF verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird nicht gewährt.

Sachverhalt

Der Verein Y. organisierte ein Konzert mit diversen Rockgruppen. Um ca. 21.30 Uhr führten Angehörige und Sympathisanten von Skinhead-Gruppierungen eine Störaktion und einen Überfall gegen dieses Festival durch. Eine Gruppe von dunkel gekleideten, vermummten und mehrheitlich mit Baseballschlägern, Schlaginstrumenten, Ketten etc. bewaffneten Personen beschädigte im Konzertlokal und im Vorgelände verschiedene Musikinstrumente, Anlagen und andere Einrichtungen. Verschiedene Konzertbesuchende wurden von den Skinheads mit Baseballschlägern und anderen Instrumenten geschlagen und zum Teil erheblich verletzt. Während des Vorfalls, der nur wenige Minuten dauerte, wartete ein Teil der Gruppe draussen auf dem Vorplatz, ohne selbst ins Gebäude einzudringen. Nach dem Überfall zog sich die Täterschaft fluchtartig zurück.
Der Angeklagte gab an, dass sein persönlicher Tatbeitrag darin bestanden habe, einen Mann zu packen und ihm einige Faustschläge in den Bauch zu versetzen. Er sei beim Angriff maskiert gewesen, habe jedoch keine Waffen getragen und auch keine Sachbeschädigungen begangen.
Der Angeklagte wird zur «rechtsextremen Szene» gezählt, denn er gehört zu einer besonders gewalttätigen Gruppierung der Skinheads, deren Ideologie betont fremdenfeindlich und antisemitisch ist.

Entscheid

Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und weiteren Straftatbeständen schuldig gesprochen.
Er wird zu 12 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von 1000.- CHF verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird nicht gewährt.