Fall 1999-056N

Hakenkreuzfahne auf einem Rastplatz

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

In der Nacht hängte der Angeklagte auf einem Rastplatz, wo er zusammen mit Gesinnungsgenossen ein «Fest» feierte, eine Hakenkreuzfahne auf, welche am Morgen von Drittpersonen gesehen wurde. Dadurch verbreitete der Angeklagte mittelbar in der Öffentlichkeit eine Ideologie, welche auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat zu Beginn des Festes auf einem Rastplatz, an dem sechs bis zehn Personen teilgenommen hätten, bei der Feuerstelle der «Schweizer Familie» die Hakenkreuzfahne an einen Baum gehängt. Er hat in Kauf genommen, dass sie nicht nur von den Festteilnehmenden, sondern auch von weiteren Personen gesehen werde. Nach dem Fest hatten er und seine Freundin in einem Zelt auf dem Rastplatz übernachtet, um diesen am Morgen zu säubern. Sie sind jedoch von der Polizei geweckt worden. Sie war von jemandem gerufen worden, der die Fahne gesehen hatte.