Fall 2000-061N
Nidwalden
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-061N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt ist im Entscheid nicht angegeben. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung und Drohung schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Drohung schuldig. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 646.00.