Fall 2001-002N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2001 | 2001-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. Einziehung der CDs. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Beim Angeschuldigten wurden CDs vorgefunden, deren Inhalt gegen Art. 261bis StGB verstösst. Es kann ihm jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese verbotenen Gegenstände an die Öffentlichkeit verkauft hatte. Nach dem Gesetz ist der Kauf und die Lagerung solchen Materials nicht strafbar.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen offensichtlich unzureichenden Tatverdachts ein.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Mittels separater Verfügung werden die als verboten geltenden CD gemäss Art. 58 StGB eingezogen.