Fall 2001-054N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2001 | 2001-054N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten wiederholt mit „Schwarzwurst“. Als der Geschädigte sich umdrehte und auf den Beschuldigten zuging, drohte ihm dieser mit seinem Rebmesser und den Worten "Chum, ich tue di e biz chutzele".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Drohung schuldig. Er wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 530.00.