Fall 2002-033N
Obwalden
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2002 | 2002-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Ton / Bild |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er in öffentlicher Weise Tonträger und Videos mit rassendiskriminierenden Inhalt verbreitete.
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 261 bis Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Zudem übernimmt er die Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 295.-. Eine vorzeitige Löschung der Busse ist nach einer Probezeit von 2 Jahren möglich. Die polizeilich sichergestellten Tonträgern und Videos werden eingezogen und vernichtet.