Fall 2002-033N

Rassendiskriminierung, durch Verbreitung von Tonträgern und Videos

Obwalden

Verfahrensgeschichte
2002 2002-033N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er in öffentlicher Weise Tonträger und Videos mit rassendiskriminierenden Inhalt verbreitete.

Entscheid

Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 261 bis Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Zudem übernimmt er die Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 295.-. Eine vorzeitige Löschung der Busse ist nach einer Probezeit von 2 Jahren möglich. Die polizeilich sichergestellten Tonträgern und Videos werden eingezogen und vernichtet.