Fall 2003-047N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-047N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er Y. mehrmals „Nigger, Nigger» nachrief.
Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.-- mit Eintrag im Strafregister, unter bedingter Löschbarkeit nach einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Weiter hat er die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen, in der Höhe von 300 CHF zu tragen.