Fall 2003-047N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2003 | 2003-047N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | Rasse |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
| Tatmittel | Wort |
| Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
| Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er Y. mehrmals „Nigger, Nigger» nachrief.
Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.-- mit Eintrag im Strafregister, unter bedingter Löschbarkeit nach einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Weiter hat er die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen, in der Höhe von 300 CHF zu tragen.