Fall 2004-016N
Zug
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2004 | 2004-016N | Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Dem vorliegenden Entscheid liegt eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, sowie unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem zugrunde. Ein unbekannter Dritter hat die Email-Adresse des Rechtsdienstes der Anzeigeerstatterin verwendet, um rassistische Inhalte zu verbreiten.
Die Untersuchungsbehörde hielt in ihrem Entscheid fest, dass es in casu beinahe unmöglich sei, den Autor der rassistischen Mails zu eruieren. Dies, da über so genannte Anomyser ein Internetbenutzer seine Spuren verwischen kann, um nicht erkannt zu werden. Zudem würden Emails unter fremder Adresse selten versandt, indem ins System eingedrungen wird. Meist geschehe dieser Versand über ein Mail, welches nicht vom mutmasslichen Täter sondern von einem weiteren unbekannten Dritten eingeschleust werde. Dieses Mail enthalte einen Virus, welcher eine Botschaft an alle auf dem entsprechenden Computer gespeicherten Emailadressen, hier des Rechtsdienstes, versendet. Es könne aufgrund der einschlägigen Presseberichte daher gesagt werden, dass der oder die Urheberin solcher Viren kaum zu eruieren sei.
Die Untersuchungsbehörde könne nach ständiger Praxis des Obergerichtes eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn sich bereits aufgrund der Strafanzeige oder der polizeilichen Ermittlungen ergibt, dass es an einem hinreichenden Verdacht fehle, dass das Verhalten des Beschuldigten unter keinem Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfülle, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle, oder dass sich ein strafbares Verhalten mangels Beweisen oder Indizien nicht nachweisen lasse. Vorliegend könne nach obigen Ausführungen festgehalten werden, dass sich das strafbare Verhalten mangels Indizien oder Beweisen keiner konkreten Person nachweisen lasse, daher über das Verfahren eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei.
Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt wegen mangelnden Beweisen oder Indizien betreffend der Täterschaft eine Nichtanhandnahme.