Fall 2005-009N

«Sieg Heil» und «Heil Hitler» Rufe 1

Graubünden

Verfahrensgeschichte
2005 2005-009N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Kollektive Akteure
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Nach einem Eishockeyspiel kontrollierten zwei Angestellte der Bahnpolizei einen Besucher des Spiels wegen mutwilliger Sachbeschädigung. Dabei wurden sie von zum Teil vermummten Sympatisanten des zu Kontrollierenden umringt. Verschiedene Personen, darunter auch der Angeklagte, skandierten «Sieg Heil» und «Heil Hitler».

Der Angeklagte gibt zwar zu, diese Parolen skandiert zu haben, nicht aber zum Zeitpunkt der Bahnpolizeikontrolle. Stattdessen habe er sie anlässlich eines Skinhead-Konzertes zwei Monate zuvor dem Sänger der auftretenden Band zugerufen.

Die Strafverfolgungsbehörde hält in ihrem Entscheid fest, Parolen wie «Heil Hitler», «Sieg Heil» und dergleichen stellten weder einen Aufruf zur Diskriminierung, noch rassenfeindliche Propagandaaktionen, noch eine «Auschwitz-Lüge», noch eine Leistungsverweigerung dar. «Heil Hitler» sei eine Grussformel des Dritten Reiches gewesen und habe dem despotischen Führer des nationalsozialistischen Deutschland gegolten. Das Skandieren von Ausdrücken wie «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» stelle - isoliert geäussert - keine Verbreitung von Ideologien dar. Sie seien, gemäss nicht widerlegbaren Angaben des Angeschuldigten, an den Sänger einer auftretenden Musikgruppe gerichtet gewesen. Dadurch sei niemand wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert worden.

Daher sei das Verfahren einzustellen.

Gegen einen weiteren Beteiligten wurde ein separates Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheid 2005-010N. Datenbank EKR.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB ein.