Fall 2007-073N

Verteilen eines revisionistischen Flugblattes

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2007 2007-073N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Geschütztes Rechtsgut
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Antisemitismus;
Revisionismus

Kurzfassung

Der Angeklagte legte vierseitige Flugblätter in Briefkästen mit der Überschrift «Wie war das mit dem Holocaust?» zusammen mit einem Begleitblatt, das eine Einladung zu einem Vortrag des Beschuldigten enthielt.

Das Gericht spricht den Angeklagten schuldig wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB und verurteilt ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen.

Sachverhalt

Der Angeklagte legte vierseitige Flugblätter in Briefkästen mit der Überschrift «Wie war das mit dem Holocaust?» zusammen mit einem Begleitblatt, das eine Einladung zu einem Vortrag des Beschuldigten enthielt. Die Texte im Flugblatt waren mit Titeln versehen wie z.B.: «Israelischer Schriftsteller bezeichnet Holocaust als Fälschung», «Irischer Professor fragt nach dem fehlenden Holocaust», «Der Holocaust – ein zionistischer Mythos».

Rechtliche Erwägungen

Das Gericht stellt zunächst fest, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB sowohl die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion, als auch der öffentliche Friede sei. Es äussert sich zudem dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt werden könne, insoweit sie die Grundrechte bzw. die Menschenwürde der Angehörigen einer Ethnie, aber auch den öffentlichen Frieden verletzt oder gefährdet.

Für das Gericht steht fest, dass es sich im hier vorliegenden Fall um den Hauptanwendungsfall von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB der sog. Auschwitzlüge als das reine Bestreiten bzw. Verharmlosen der Geschichtlichkeit des Holocausts handelt. Darunter fallen z.B. die Behauptung, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, dass es keine Gaskammern gegeben habe, dass die Zahl der Opfer wesentlich kleiner sei etc.

Der Richter kommt zum Schluss, dass das Leugnen des Völkermords als Verletzung der Menschenwürde zu qualifizieren sei, insoweit als der Genozid oder die an der Gruppe begangenen Verbrechen für die Gruppenidentität wesentlich seien, was bei der Ethnie der Juden ohne Weiteres zu bejahen sei. Weiter zitiert das Gericht das Bundesgericht, das festgehalten hat, dass die Forderung nach einem «Beweis für die Existenz von Gaskammern im Dritten Reich angesichts der vorhandenen zahlreichen Beweise derart absurd sei (…).»

Zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit führt das Gericht aus, dass dieses klar erfüllt sei, indem der Angeklagte die fraglichen Flugblätter durch Einwerfen in verschiedene Briefkästen einer Anzahl ihm nicht bekannter Personen zukommen liess.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Angeklagte in seinem Flugblatt verschiedene Tathandlungen von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt habe. Er habe zum einen den Holocaust bestritten (z.B. «Der Holocaust – ein zionistischer Mythos»), das Holocaust-Geschehen in Frage gestellt und in Zweifel gezogen (z.B. «Dazu kommen ein paar Fotos von Leichen, deren Herkunft oft mehr als unsicher ist. Das ist alles!») und zum andern habe er das Geschehen auch gröblich verharmlost, indem er das Ausmass (namentlich die Zahl der Opfer) oder die Begehungsweise der Verbrechen herabgesetzt hat. Zudem habe er auch die Verbrechen gerechtfertigt, indem er den Opfern eine Mitschuld unterstellte und es als kriegsnotwendige Folge präsentierte.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Angeklagte sowohl den objektiven Tatbestand als auch den subjektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 erfüllt hat.

Entscheid

Das zuständige Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 schuldig gemacht hat und verurteil ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen.