Fall 2008-009N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-009N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2008 | 2008-016N | Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte nahm an einem Gespräch in einem Chatroom teil. Thema des Gesprächs war die Nahost-Politik. Der Beschuldigte machte antisemitische Äusserungen. Er bezeichnete einen anderer Teilnehmer als «Dreckjude» und bezeichnete Gurion, Meir, Begin und Sharon als Drecksjuden. Israel Singer betitelte er als Oberdrecksjuden. Der Moderator machte das Bundesamt für Polizei auf diese Äusserungen aufmerksam. Der Beschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Er erhob Einsprache gegen das Urteil der ersten Instanz.
Das World Wide Web ist jedermann zugänglich und für die Teilnahme im Chatroom benötigt man bloss eine Registrierung. Die Äusserungen des Angeklagten erfolgten daher in der Öffentlichkeit.
Die Äusserungen des Angeklagten richteten sich gegen ehemalige jüdische Politiker und gegen eine Person, die nach der Vorstellung des Angeklagten zur Gruppe der Juden gehört. Diese religiöse und zugleich durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe von Menschen fällt nach Lehre und Rechtsprechung in den Schutzbereich des Rassendiskriminierungstatbestandes. Die Bezeichnung «Dreckjuden» wurde vom Täter bewusst gewählt, um den Adressaten zu beschimpfen und in seiner Menschenwürde zu verletzen, welche unter den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB fällt. Der Angeklagte handelte zweifellos vorsätzlich.
Die erste Instanz sprach den Angeklagten der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätze von CHF 200. Der Angeklagte erhob Einsprache gegen dieses Urteil.
Entscheid 2008-009N
Der Angeklagte wurde der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätze von CHF 200 verurteilt.
Entscheid 2008-016N
Das Urteil der ersten Instanz wird bestätigt.