Fall 2008-009N

«Dreckjuden» in einem Chatroom

Aargau

Verfahrensgeschichte
2008 2008-009N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2008 2008-016N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte nahm an einem Gespräch in einem Chatroom teil. Thema des Gesprächs war die Nahost-Politik. Der Beschuldigte machte antisemitische Äusserungen. Er bezeichnete einen anderer Teilnehmer als «Dreckjude» und bezeichnete Gurion, Meir, Begin und Sharon als Drecksjuden. Israel Singer betitelte er als Oberdrecksjuden. Der Moderator machte das Bundesamt für Polizei auf diese Äusserungen aufmerksam. Der Beschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Er erhob Einsprache gegen das Urteil der ersten Instanz.

Das World Wide Web ist jedermann zugänglich und für die Teilnahme im Chatroom benötigt man bloss eine Registrierung. Die Äusserungen des Angeklagten erfolgten daher in der Öffentlichkeit.

Die Äusserungen des Angeklagten richteten sich gegen ehemalige jüdische Politiker und gegen eine Person, die nach der Vorstellung des Angeklagten zur Gruppe der Juden gehört. Diese religiöse und zugleich durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe von Menschen fällt nach Lehre und Rechtsprechung in den Schutzbereich des Rassendiskriminierungstatbestandes. Die Bezeichnung «Dreckjuden» wurde vom Täter bewusst gewählt, um den Adressaten zu beschimpfen und in seiner Menschenwürde zu verletzen, welche unter den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB fällt. Der Angeklagte handelte zweifellos vorsätzlich.

Die erste Instanz sprach den Angeklagten der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätze von CHF 200. Der Angeklagte erhob Einsprache gegen dieses Urteil.


Entscheid 2008-009N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Entscheid

Der Angeklagte wurde der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätze von CHF 200 verurteilt.


Entscheid 2008-016N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Entscheid

Das Urteil der ersten Instanz wird bestätigt.