Fall 2008-049N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-049N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | 1. kantonale Instanz |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Neben verschiedenen Verstössen gegen das Strafrecht (Hausfriedensbruch, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung etc.) rief der Angeklagte ausserdem öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung auf: Er beschimpfe Polizisten mit den Worten "verdammte Hampelmänner", "Leuchtdildos", "Möchtegern-Polizisten", "Helden", "Juden", "Nazi-patrouille", "Halbschlaue", "Arschlöcher" sowie "Hurensöhne". Zusätzlich schrie der Angeklagte mehrmals lautstark die Sätze: „Sau Jude, söle alli vergast werde!", Verdammti Jude, söt mer alli zTod schlo!", "Ich be en Rassescht!"
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung gemäss 261bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Angeklagte wird für dieses Vergehen in Verbindung mit den anderen von ihm begangenen Verstössen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500 ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.