Fall 2009-013N

«Sieg Heil» 1

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2009 2009-013N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte griff zusammen mit mehreren anderen Personen eine Person tätlich an und skandierte zusammen mit Gleichgesinnten in einer Bahnhofsunterführung «Sieg Heil». Er verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus, welche auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet ist. Er macht sich u.a. der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300.