Fall 2009-014N

«Sieg Heil» 2

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2009 2009-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Freizeit / Sport
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil», machte in der Öffentlichkeit mehrmals den Hitlergruss und schrie rechtsextreme Parolen. Durch diese zum Nationalsozialismus gehörenden Gebärden und Äusserungen verbreitete er eine auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtete Ideologie. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde er wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Angriff, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.