Fall 2009-014N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil», machte in der Öffentlichkeit mehrmals den Hitlergruss und schrie rechtsextreme Parolen. Durch diese zum Nationalsozialismus gehörenden Gebärden und Äusserungen verbreitete er eine auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtete Ideologie. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde er wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Angriff, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.