Fall 2011-033N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2011 | 2011-033N | Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Hautfarbe) |
Eine unbekannte Täterschaft sprayte an mehreren Orten die Slogans «sieg Heil», «Nigger» und «Sieg» auf den Boden und an Fassaden. Der Verdacht fiel auf X., da er sich bei seinem Arbeitgeber für mehrere Tage krankmeldete und durch seine Lehrstelle Zugang zu Spraydosen in einem abgeschlossenen Depot hatte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass X. mit den Vorfällen nichts zu tun hatte.
Das Verfahren gegen X. wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt.
Eine unbekannte Täterschaft sprayte an mehreren Orten die Slogans «sieg Heil», «Nigger» und «Sieg» auf den Boden und an Fassaden. Der Verdacht fiel auf X., da er sich bei seinem Arbeitgeber für mehrere Tage krankmeldete und durch seine Lehrstelle Zugang zu Spraydosen in einem abgeschlossenen Depot hatte. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch, dass X. mit den Vorfällen nichts zu tun hatte.
Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat.