Fall 2012-006N
Schwyz
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2012 | 2012-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Gesten / Gebärden |
| Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Freizeit / Sport |
| Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte führte an einem öffentlichen Fest mehrfach den Hitlergruss aus.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00.