Fall 2012-027N

Rassendiskriminierende Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“

Bern

Verfahrensgeschichte
2012 2012-027N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat in der Öffentlichkeit die Worte „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“ zu W. gesagt und diesen somit, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Ausserdem hat er gegenüber W. Tätlichkeiten verübt sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte begangen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 1000.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.