Fall 2013-024N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-024N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die beschuldigte Person hat am Bahnhof Luzern und auf einer Zugfahrt verschiedene Delikte begangen.
Die beschuldigte Person wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe (bei Nichtbezahlen der Busse) beträgt fünf Tage. Ausserdem werden der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt.