Fall 2013-025N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Beim Beschuldigten wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die dabei sichergestellten Unterlagen sowie die Einträge des Beschuldigten im Internet veranlassen die Polizei zum Verfassen eines Polizeirapports: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich evtl. der Nötigung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, der Rassendiskriminierung sowie des Anmassens eines akademischen Titels strafbar gemacht zu haben. Der Beschuldigte hat unter anderem Aussagen veröffentlicht, in welchen er die Schweiz und die Schweizer auf Übelste beschimpft und den Behörden unter anderem diskriminierendes Verhalten vorwirft. Mit seinen „Ideologien“ verleumdet er die Schweiz und deren Bürger. Dennoch ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht erfüllt, da die Schweiz und die Schweizer nicht unter eine Rasse oder Ethnie im Sinne des Gesetzes zu subsumieren ist. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) sieht die zuständige Strafverfolgungsbehörde als nicht erfüllt an. Der Beschuldigte habe sich jedoch wegen Anmassens eines akademischen Titels strafbar gemacht. Diesbezüglich würde ein Strafbefehl erfolgen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt: Das Verfahren wird nicht an die Hand genommen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind.