Fall 2013-027N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-027N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte verbreitete während über einem halben Jahr auf seinem Twitter-Account öffentlich fremdenfeindliches und nationalsozialistisches Gedankengut. Er tat dies in wiederholten, eigenständigen Handlungen an unterschiedlichen Tagen. Unter den 500 in besagtem Zeitraum veröffentlichten Tweets (Kurznachrichten) finden sich viele mit fremdenfeindlichem und nationalsozialistischem Inhalt, wie z.B. die Folgenden: „[…] was wotsch du judenhuerrä“, „[…] hey wixer was wotsch vo mir du judäsau“, „Wünsch euch ein Niger und Judenfreien Tag Heil Hitler“, „Doppelseitiger Niger und Judenschlachter“, „Ein guter Wochenstart schaut auf euch meine Waffenbrüder Sieg Heil und Heil Hitler“ und „Warum sind die Gipser immer so arschlöcher und so scheiss Jugos dreckspack mit der hässlichsten Sprache der Welt Heil Hitler“. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte durch sein Verhalten wiederholt öffentlich durch Wort, Schrift und Bild eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Er hat sich damit der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.
Bei einer Hausdurchsuchung wurden ein Mobiltelefon und ein Tablet, welche der Beschuldigte für seine Taten verwendet hatte, sowie rezeptpflichtige Schmerzmittel, welche nicht ihm gehörten, sichergestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig und bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 1000.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen). Die in einem vorhergehenden Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe wird nicht widerrufen, sondern die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Im Übrigen werden die infolge der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände eingezogen und vernichtet.