Fall 2013-029N

Antisemitische Facebook-Beiträge: „Tod den Juden, tötet sie alle! Sie tun es auch mit uns. Hail Hitler!“ und Bilder als vermummter Jihad-Kämpfer mit Waffen

Aargau

Verfahrensgeschichte
2013 2013-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus;
Weitere Ideologien

Kurzfassung

Der Beschuldigte besass drei verschiedene Facebook- Profile, in welchen er Bilder zeigte, auf denen er mit Waffen posierte. Teilweise war er als vermummter Jihad-Kämpfer vor dem Hintergrund einer Fahne mit dem islamistischen Glaubensbekenntnis zu sehen. Auf denselben Profilen rief er durch Schrift zu Gewalt gegen Juden auf, indem er unter anderem folgendes schrieb: „Tod den Juden, tötet sie alle! Sie tun es auch mit uns. Hail Hitler!“; „Wan dan werden wir uns formatieren und Israel zu Palestina verwandeln, bald gibt es keine juden mehr!“ und „Tod den JUDEN“. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde machte sich der Beschuldigte durch dieses öffentliche Auffordern zu Verbrechen wegen Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) strafbar. Indem er öffentlich zu Hass oder Diskriminierung einer Gruppe von Personen wegen ihrer Ethnie/Religion aufrief, machte er sich ebenfalls wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) strafbar.
Der Beschuldigte hat sich ausserdem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG, Art. 5 lit. c und d WG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) strafbar gemacht, weil er im Ausland Waffen erwarb und diese dann in die Schweiz verbrachte. Weiter bedrohte er einen Polizisten mit einer Gasdruckpistole, was eine strafbare Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) darstellt. Schliesslich erwarb der Beschuldigte auch noch Marihuana und konsumierte es. Bei einer Hausdurchsuchung wurden 0.9 Gramm Marihuana sowie einzelne Hanfsamen bei ihm gefunden. Dieses Verhalten stellt gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) dar.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB), der Öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG, Art. 5 lit. c und d WG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 2500.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen bestraft. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4866.60, auferlegt. Einige der anlässlich von Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Waffen, Betäubungsmittel und Notizen/Texte werden eingezogen und teilweise vernichtet, andere werden herausgegeben. Zusätzlich zur Hauptstrafe wird erkannt, dass der Beschuldigte betreffend eines vorangehenden Urteils verwarnt wird. Betreffend eines anderen vorangehenden Urteils wird er verwarnt und die Probezeit wird um eineinhalb Jahre verlängert.
Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.