Fall 2013-032N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Anlässlich einer Auseinandersetzung stellte sich der Beschuldigte in die Türöffnung eines Raucherraumes, versperrte dem flüchtenden M. den Weg und stiess diesen in den Raum zurück. Er verabschiedete die anwesende Polizei mit einem dreifachen „Sieg-Heil-Ruf“. Ausserdem bedrohte der Beschuldigte den A. laut und aggressiv und beschädigte im Kebab-Laden diverse Gegenstände sowie eine Glasscheibe und eine Glasvitrine (Deliktsbetrag CHF 9‘180.00). Unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest 1.21 Gewichtspromille) schrie der Beschuldigte Naziparolen, Heil-Hitler-Rufe und „komm heraus du schwarzes Schaf“. Darüber hinaus trug der Beschuldigte einen Schlagring auf sich.
Der Beschuldigte wird wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Rassendiskriminierung mehrfach begangen (Art. 261bis StGB) sowie Tragens/Mitführens einer verbotenen Waffe (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Schlagring wird gemäss Art. 69 StGB i.V.m. Art. 263 StPO beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.