Fall 2016-005N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Beschuldigte verfasste in Deutschland auf der öffentlich, mithin auch in der Schweiz, frei zugänglichen Facebookseite „die wahre Religion“ rassistischen Eintrag. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde war es dem Beschuldigten bewusst, dass sein Eintrag öffentlich war. Er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen und damit gerechnet, dass er durch das mehrfache bezeichnen der moslemischen Glaubensgruppe als „dräcks moslem pack“ und „primitivs huere dräcks volk“ und seinen pauschalisierenden und herabsetzenden Ausführungen die Moslems aufgrund ihrer Religion als minderwertige Personengruppe darstellte. Der Beschuldigte habe die Angehörigen der moslemischen Glaubensgruppe damit in ihrer Würde verletzt und sie erniedrigt. Dieses Verhalten ist strafbar nach Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte verfasste in Deutschland auf der öffentlich, mithin auch in der Schweiz, frei zugänglichen Facebookseite „die wahre Religion“ folgenden Eintrag: „ Ihr sind alles dräcks moslem pack göhnnt hei ich euches dräcks land ich schiss all abig eh richtigs pfund uff de nutte allah oran und putz mir mit einere huerre freud all abig de arsch ab mitt jedere sitte uss ehm buech. Euch söt mehr ne d grinder abhacke und benutze zum drii schiesse dasser wehnigstends öppis ich euches hirn bechömmed huerre dräcks moslempack irgendwehn chömmemehr zu hunderte uff basel und facklet euchi ganze büecher ab und schlöhnnt euch zu krüppel ihr sind es primitivs huerre dräcks volk wo kei sinn und verstand hend ich figg euchi ganze generatzione ihr huerre dräcks moslem.“
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Zusätzlich wird er mit einer Busse von CHF 500.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage beträgt, bestraft. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.