Fall 2016-014N

Facebook-Post: «bette das en neue hitler gebore wird und scheiss [Jude] usrotte tuet»

Zürich

Verfahrensgeschichte
2016 2016-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort;
Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit rassitischem Wortlaut.

Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe, deutete aber an, die Täterschaft zu kennen. Im Verlauf des Verfahrens teilte seine Ehefrau mit, sie habe den fraglichen Post geschrieben und via Facebook verbreitet. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass auf das Geständnis der Ehefrau abgestellt werden könne und sie folglich der Meinung ist, dass die vorgeworfene Tat nicht vom Beschuldigten begangen worden sei. Daher befindet die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten einzustellen sei. Sie eröffnete sodann ein Verfahren gegen die Ehefrau.

Sachverhalt

Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit folgendem Wortlaut: „Scheiss jude, keine macht öppis gege die huerekinder bette das en neue hitler gebore wird und scheisse usrotte tuet».

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.