Fall 2016-014N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2016 | 2016-014N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit rassitischem Wortlaut.
Der Beschuldigte bestritt sämtliche Vorwürfe, deutete aber an, die Täterschaft zu kennen. Im Verlauf des Verfahrens teilte seine Ehefrau mit, sie habe den fraglichen Post geschrieben und via Facebook verbreitet. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass auf das Geständnis der Ehefrau abgestellt werden könne und sie folglich der Meinung ist, dass die vorgeworfene Tat nicht vom Beschuldigten begangen worden sei. Daher befindet die zuständige Strafverfolgungsbehörde, dass die Untersuchung gegen den Beschuldigten einzustellen sei. Sie eröffnete sodann ein Verfahren gegen die Ehefrau.
Auf der Facebook Profilseite des Beschuldigten befand sich ein Post mit folgendem Wortlaut: „Scheiss jude, keine macht öppis gege die huerekinder bette das en neue hitler gebore wird und scheisse usrotte tuet».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.