Fall 2016-027N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2016 | 2016-027N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der minderjährige Beschuldigte sprayte mit schwarzer Farbe antisemitische Parolen und Symbole an eine Stauwehrlage und an eine Stahlrohrleitung.
Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet.
Die zuständige 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ferner wird der Beschuldigte der mehrfach versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Störung des Eisenbahnverkehrs und der Widerhandlung mit Waffen schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Ferner werden eine ambulante Behandlung und eine offene Unterbringung angeordnet. Er hat nur CHF 300.00 Entscheidungsgebühren zu tragen.