Fall 2017-051N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2017 | 2017-051N | Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
X. wirft dem Beschuldigten vor, er sei anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung über das Tragen des Kopftuchs, sehr nahe an sie herangetreten und habe gesagt, sie sei hier Gast und habe nicht das Recht so zu reden. Dabei habe er sich ihr genähert, mit einer grauen Kunststoff-Migros-Einkaufstasche mit Inhalt ausgeholt und versucht, die Einkaufstasche gegen ihr Gesicht zu schlagen, sie aber stattdessen im linken Brustbereich getroffen.
Der Beschuldigte streitet die von X. gemachten Vorwürfe ab. Eine sich in der Nähe befindliche Auskunftsperson konnte die Aussagen von X. ebenfalls nicht bestätigen.
Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Rassendiskriminierung wird deshalb eingestellt.
X. wirft dem Beschuldigten vor, er sei anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung über das Tragen des Kopftuchs, sehr nahe an sie herangetreten und habe gesagt, sie sei hier Gast und habe nicht das Recht so zu reden. Dabei habe er sich ihr genähert, mit einer grauen Kunststoff-Migros-Einkaufstasche mit Inhalt ausgeholt und versucht, die Einkaufstasche gegen ihr Gesicht zu schlagen, sie aber stattdessen im linken Brustbereich getroffen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Rassendiskriminierung wird eingestellt.