Fall 2018-019N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Privatwagen der Kläger wurde an ihrem Wohnort beschädigt und insbesondere mit einem rassistischen Schriftzug versehen, sowie die Reifen beschädigt.
Die polizeiliche Untersuchung ergab hinsichtlich der Identifizierung der Täterschaft keine konkreten Hinweise, weshalb das Verfahren eingestellt werden musste.
Der Privatwagen der Kläger wurde an ihrem Wohnort beschädigt und insbesondere mit einem rassistischen Schriftzug versehen, sowie die Reifen beschädigt.
Wegen der Unmöglichkeit, den Täter zu identifizieren, stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein.