Fall 2018-022N

Facebook-Post und Artikel im Zusammenhang mit Autismus

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2018 2018-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand Geschütztes Rechtsgut
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Weitere Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet);
Soziale Medien
Ideologie Weitere Ideologien

Kurzfassung

Gegen die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Betrug eingereicht. Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.

Sachverhalt

Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

Rechtliche Erwägungen

Die Aufzählung von Art. 261bis StGB ist abschliessend, so dass Personengruppen, die sich beispielsweise aufgrund des Geschlechts, des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Präferenzen unterscheiden, nicht unter das Angriffsobjekt von Art. 261bisStGB fallen. Demnach sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.