Fall 2018-054N

«Juden sind wie Kakerlaken» und Rechtfertigung des Völkermords

Bern

Verfahrensgeschichte
2018 2018-054N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus;
Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime rassitische Kommentar.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) gegen Juden und Muslime schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime folgenden Kommentar: «Von mir aus alle verecken lassen grenzen dicht wie im 2weltkireg.... .juden sind wie kakerlaken und siehe sie leben noch also machen wirs bei den anderen gleich... ..never change a running system».

Rechtliche Erwägungen

Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte Juden öffentlich als Kakerlaken betitelt und sie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise bzw. diskriminierend herabgesetzt. Zudem habe er den Völkermord an den Juden im 2. Weltkrieg gerechtfertigt. Gleichzeitig habe er dazu aufgerufen, mit den Muslimen gleich zu verfahren wie mit den Juden im 2. Weltkrieg, womit er sinngemäss gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion zu Hass bzw. Diskriminierung aufgerufen habe.

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 bestraft.