Fall 2018-055N

«Scheiss Araber» und «scheiss Ausländer» erfüllen unterschiedliche Tatbestände

Bern

Verfahrensgeschichte
2018 2018-055N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte machte gegenüber dem Privatkläger Äusserungen wie «schiss Araber», «schiss Afrikaner», «scheiss Ausländer» und «Arschloch». Ausserdem sagte er ihm, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte ärgerte sich darüber, dass ihm der Privatkläger, welcher ihn in einem Café bediente, kein Taxi rief, sondern ihm nur eine Nummer eines Taxis auffschrieb. In der Folge nannte er diesen im Restaurant laut und hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch».

Rechtliche Erwägungen

Der Beschuldigte nannte den Privatkläger hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Damit habe er den Privatkläger aufgrund seiner Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt.
Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch» und habe diesen so in dessen Ehre verletzt.

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 3'840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 bestraft.