Fall 2018-055N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2018 | 2018-055N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte machte gegenüber dem Privatkläger Äusserungen wie «schiss Araber», «schiss Afrikaner», «scheiss Ausländer» und «Arschloch». Ausserdem sagte er ihm, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt.
Der Beschuldigte ärgerte sich darüber, dass ihm der Privatkläger, welcher ihn in einem Café bediente, kein Taxi rief, sondern ihm nur eine Nummer eines Taxis auffschrieb. In der Folge nannte er diesen im Restaurant laut und hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch».
Der Beschuldigte nannte den Privatkläger hörbar für Drittpersonen «schiss Araber» und «schiss Afrikaner» und sagte dazu, dass er zurück zu seinen Kamelen müsse und nicht mehr hier arbeiten solle. Damit habe er den Privatkläger aufgrund seiner Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt.
Weiter betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als «scheiss Ausländer» und «Arschloch» und habe diesen so in dessen Ehre verletzt.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung sowie Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 3'840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 bestraft.