Fall 2020-001N

«Kauft nicht bei Juden»

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2020 2020-001N Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Zwei Mitglieder einer Anti-Scientology-Organisation versuchten, Scientologen daran zu hindern, für sich selbst zu werben. Daraufhin verwendete der Beschuldigte ein Schild mit der Aufschrift «ACHTUNG !!!! Kauft nicht bei Juden Version 2019?»

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Zwei Personen einer Anti-Scientology-Organisation zeigten in der Nähe des durch die Scientology betriebenen Dianetik-Stands vorbeigehenden Passanten zwei A4 Plakate. Auf diesen stand «ACHTUNG VOR !!! Dianetik = Scientology Sekte» und «SCIENTOLOGY zerstört Familien und Menschen». Die Personen würden mit ihren Schildern in gewissen Abständen Leute auf Scientology-Mitglieder aufhetzen.
Der Beschuldigte fühlte sich durch die zwei Personen und ihre Schilder diskriminiert. Er hielt sich bei dem durch die Scientology betriebenen Dianetik-Stand auf und hielt zwei laminierte A4-Plakate in den Händen. Auf dem einen Plakat stand «Diskriminierung live» und auf dem anderen «ACHTUNG !!!! Kauft nicht bei Juden Version 2019?» Mit diesem Plakat wollte er ausdrücken, dass es solche Sätze auch gegen Juden gab und diese später vernichtet wurden und dass die Scientology durch diese aktivistische Organisation gleich diskriminiert werde wie die Nazis Juden vor dem 2. Weltkrieg diskriminierten.

Rechtliche Erwägungen

Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist die Äusserung «kauft nicht bei Juden» diskriminierend und erfüllt für sich alleine genommen den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung. Dem Beschuldigten ging es allerdings nicht darum, zur Diskriminierung von Juden aufzurufen, sondern auf eine, nach seinem Empfinden, laufende Diskriminierung aufmerksam zu machen. Aufgrund der gesamten Umständen ist der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt. Damit ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt.

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.