Fall 2021-103N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2021 | 2021-103N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte veröffentlichte als damaliger Parteipräsident einer rechtsextremen Schweizer Partei und (Mit-)verantwortlicher des Parteimagazins einen antisemitischen Text des ersten Protokolls von «Die Protokolle der Weisen von Zion» mit einem kurzen Vorwort.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB für schuldig erklärt.
Der Beschuldigte veröffentlichte als damaliger Parteipräsident einer rechtsextremen Schweizer Partei und (Mit-)verantwortlicher des Parteimagazins, einen antisemitischen Text des ersten Protokolls von «Die Protokolle der Weisen von Zion» mit einem kurzen Vorwort.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 schuldig erklärt.
Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend CHF 2200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 440.00 bestraft.