Fall 2022-018N

Antichinesiche Beschimpfungen

Freiburg

Verfahrensgeschichte
2022 2022-018N Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte beschimpfte einen Mann mit antichinesischen Parolen und teilte mehrfach mit, dass dieser nicht «hierher» gehöre. Diese Äusserungen werden von Drittpersonen wahrgenommen, da er lautstark und ununterbrochen herumschrie. Ausserdem verpasste der Beschuldigte derselben Person einen Faustschlag gegen das Gesicht.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat einen Mann mit den Worten «Drecks-Chinese», «Dreckrasse», «Chrüppuhund» und «Riisfrässer» beschimpft. Weiter hat er mehrfach mitgeteilt, dass der Geschädigte nicht «hierher» gehöre. Diese Äusserungen wurden auf einem öffentlichen, in dieser Jahreszeit viel besuchten Parkplatz geäussert und wurden von Drittpersonen wahrgenommen, da der Beschuldigte lautstark und ununterbrochen herumschrie. Ausserdem hat er derselben Person einen Faustschlag gegen das Gesicht verpasst.

Entscheid

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. Der Beschuldigte wird ausserdem zu einer Busse von CHF 1300.00 verurteilt.