Fall 2022-028N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig u.a. wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). |
2023 | 2023-053N | Die 1. Instanz bestätigt den Schuldspruch und spricht die Beschuldigte u.a. wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Sexuelle Orientierung |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | LGBTIQ+ |
Tatmittel | Wort; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Feindlichkeit gegen LGBTIQ+ |
Die Beschuldigte hat mehrfach die drei Geschädigten beschimpft und diskriminiert. Sie äusserte ihnen gegenüber ehrverletzende Aussagen und diskriminierte einen der Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Diese Äusserungen waren laut und für umstehende Personen hörbar.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig, u.a. wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB).
Die 1. Instanz bestätigt den Schuldspruch.
Die Beschuldigte erklärte während zwei Monaten mehrfach gegenüber den drei Geschädigten «Ich figg deine Mutter. Ich figge deine Schwester, ich figge dich in den Arsch, ihr seid keine Frauen, ihr seid Männer. Ihr seid Männer in Frauenkleidern.». Weiter betitelte die Beschuldigte den Geschädigten laut und für alle umstehenden Personen hörbar als «schwule Schlampe» und fragte ihn, weshalb er «mit den Transen» laufe, er sei «weibisch», in seiner Heimat würde er «auf der Strasse verbrannt» werden.
Gegenüber der Geschädigten erklärte sie weiter: «Du musst verbrennen. Du gehst in die Hölle. Du musst nicht mehr leben. Wärst du in deiner Heimat, dann wärst du längst tot oder getötet worden.».
Weiter fasste die Beschuldigte der Geschädigten mit der Hand unter die Kleidung an deren BH, in der Absicht herauszufinden, ob die Geschädigte echte Brüste hat.
Die Beschuldigte hat zudem noch sieben weitere Straftaten begangen, namentlich Diebstahl, Sachbeschädigung, Drohung, Ehrverletzung, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigung.
Entscheid 2022-028N
Durch die Äusserungen setzte die Beschuldigte die drei Geschädigten gezielt und grob in ihrem Ehrgefühl herab, was sie wusste und auch wollte, bzw. wurde der Geschädigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und in seiner Menschenwürde herabgesetzt, was die Beschuldigte durch ihr Tun beabsichtigte.
Durch die Worte gegenüber der Geschädigten ängstigte sich diese und verlor ihr Sicherheitsgefühl, was die Beschuldigte durch ihr Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Indem die Beschuldigte die Geschädigte zudem nicht fragte, ob sie mit den Berührungen einverstanden war, nahm sie zumindest in Kauf, dass die Berührungen gegen den Willen der Geschädigten erfolgten. Dies alles tat die Beschuldigte somit wissentlich und willentlich.
Die Beschuldigte ist unter anderem schuldig wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. Sie wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Geldstrafe wird vollzogen. Sie wird zusätzlich bestraft mit einer Busse von CHF 500.00.
Entscheid 2023-053N
Die 1. Instanz bestätigt den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Geldstrafe wird vollzogen. Sie wird zusätzlich bestraft mit einer Busse von CHF 500.00.