Fall 2022-063N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2022 | 2022-063N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte und ein Kollege sprayten ein Hakenkreuz auf das Klettergerüst eines Spielplatzes. Als die Polizei wegen einer Meldung vor Ort eintraf, flüchtete der Beschuldigte und ignorierte mehrfache Aufforderungen, stehen zu bleiben.
Der Beschuldigte wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte begab sich gemeinsam mit einem Kollegen auf einen Spielplatz und sprayte u.a. ein Hakenkreuz an das sich dort befindenden Klettergerüst. Als er im Anschluss die Polizei, welche sich anlässlich einer Meldung vor Ort begab, wahrnahm, flüchtete er. Er hielt auch auf mehrfache Aufforderung der Polizei stehen zu bleiben und auf Zurufen von «Halt Polizei» nicht an und hinderte die Kantonspolizei Bern somit an der Anhaltung.
Der Beschuldigte wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Busse von CHF 240.00 bestraft.