Fall 2022-071N

Nichtanhandnahme einer Behandlungsverweigerung

Bern

Verfahrensgeschichte
2022 2022-071N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Privatkläger stützt seine Strafanzeige auf ein Schreiben wonach die Beschuldigte als Mitarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) mitteilt, dass aufgrund der geringen Krankheitseinsicht und Therapiemotivation die Behandlung nicht durch die Forensik Praxis übernommen werden könne.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Der Privatkläger stützt seine Strafanzeige auf ein Schreiben wonach die Beschuldigte als Mitarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) mitteilt, dass aufgrund der geringen Krankheitseinsicht und Therapiemotivation die Behandlung nicht durch die Forensik Praxis übernommen werden könne.
Der Privatkläger führt aus, er werde durch die Beschuldigte genötigt, den Arzt zu wechseln, trotz klarer Beweismittel, wonach er von sämtlichen Staatsdienern betrogen worden sei. So beruhe das Urteil vollständig auf Betrug, Willkür und Missbrauch, um den «Araber-Clan aus Syriern» zu schützen. Sämtliche Staatsdiener hätten unterlassene Hilfeleistung durch Betrug begangen. Der Privatkläger reichte zwei Arztzeugnisse eines Doktors zu den Akten, wonach er geschäftsfähig und fahrtauglich sowie in regelmässiger fachärztlicher Behandlung sei.

Rechtliche Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
Aus dem eingereichten Schreiben, unterzeichnet durch die Beschuldigte, ist keine strafbare Handlung ersichtlich. Im Schreiben hält die Beschuldigte lediglich fest, dass dem Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) mitgeteilt worden sei, dass die ambulante Behandlung aufgrund der geringen Krankheitseinsicht und Therapiemotivation nicht durch die angefragte Forensik Praxis übernommen und durchgeführt werden könne. Die Beschuldigte ersuchte daher im Schreiben die Praxis um Prüfung, ob diese die vom Gericht angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB übernehmen könne.

Das besagte Schreiben enthält lediglich eine Feststellung betreffend die Forensik Praxis und eine Anfrage an die Praxis zwecks Übernahme der vom Gericht angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Die Beschuldigte macht in keinerlei Hinsicht ehrenrührige oder diskriminierende Äusserungen im Sinne von Art. 174 StGB (Verleumdung) oder Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Es ist auch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ersichtlich. Der BVD ist schliesslich für den Vollzug der mit rechtskräftigem Urteil ausgesprochenen Strafe zuständig. Schliesslich sei erwähnt, dass auch eine entsprechende Äusserung (geringe Krankeneinsicht und Therapiemotivation) seitens der Forensik Praxis nicht strafrechtlich relevant ist bzw. keinen Strafbestand erfüllt. Das Verfahren wird daher nicht an die Hand genommen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.