Fall 2023-009N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2023 | 2023-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Täter unbekannt |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Verfolgung der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftat (Rassendiskriminierung) ist verjährt. Die Ausführung der mutmasslichen Tathandlung liegt mittlerweile mehr als zehn Jahre zurück (Art. 97 Abs. 1 StGB), womit das Prozesshindernis der Verjährung einer Weiterführung der Strafuntersuchung entgegensteht.
Das Verfahren wird daher in Anwendung eingestellt.
Keine Angaben zum Sachverhalt.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund des Prozesshindernisses der Verjährung, die Einstellung des Verfahrens.