Fall 2023-011N
Basel-Landschaft
Verfahrensgeschichte | ||
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2023 | 2023-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Beschuldigte hat auf ihrem Facebook-Profil ein Foto eines ehemaligen Gesundheitspasses der NSDAP mit erkennbarem Hakenkreuz veröffentlicht im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.
Der leitende Oberstaatsanwalt von Berlin ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte.
Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, auf ihrem Facebook-Profil ein Foto eines ehemaligen Gesundheitspasses der NSDAP mit erkennbarem Hakenkreuz veröffentlicht zu haben. Das Foto wurde durch die Beschuldigte mit dem Text: «Historische Information! Ich bin den Menschen dankbar, die noch Zeugnisse aus einer Zeit haben, die nie hätte in Vergessenheit geraten sollen. Und nun stehen wir wieder an der selben Kreuzung. Der Inhaber hat den Pass, stehts bei sich zu führen!» ergänzt.
Der Post wurde im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie veröffentlicht.
Im Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung ist in der Schweiz das Zeigen oder Veröffentlichen des Hakenkreuzes nicht automatisch strafbar. Zudem wird im oben genannten Post nicht zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Gruppe von Personen aufgerufen oder eine Ideologie verbreitet, die auf eine systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen gerichtet ist. Obwohl in diesem Post ein Dokument mit Bezug zur NSDAP veröffentlicht wurde, wird die Ideologie der NSDAP gerade nicht geteilt, sondern vielmehr als falsch verurteilt.
Auch wenn der Vergleich zwischen den Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemiesituation und der systematischen Verfolgung von Juden und Andersdenkenden durch die Nationalsozialisten zweifellos schlecht gewählt ist, hat die Beschuldigte damit keinen Straftatbestand erfüllt, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen ist.