Fall 2023-041N

Rassistische Äusserung auf Quartierfest

Zürich

Verfahrensgeschichte
2023 2023-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft;
Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte äusserte sich Geschädigten gegenüber an einem öffentlichen Quartierfest rassistisch aufgrund ihrer Hautfarbe.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

Sachverhalt

Der Beschuldigte nannte die Geschädigte, nachdem sich diese neben ihn an eine Festbank gesetzt hatte, als «Nigger», welche keinen Anstand hätten und äusserte sich ihr gegenüber, dass sie nichts wert sei.

Rechtliche Erwägungen

Durch seine Aussagen diskriminierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Geschädigte in Anwesenheit einer Freundin der Geschädigten sowie vor seinen eigenen Verwandten und Bekannten auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Quartierfest aufgrund ihrer Hautfarbe.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.