Fall 2023-044N
Thurgau
Verfahrensgeschichte | ||
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2023 | 2023-044N | Die Staatsanwaltschaft erklärt den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat beim Eingangsbereich einer McDonald’s Filiale, B. rassistisch beschimpft. Der McDonald’s wurde zu diesem Zeitpunkt von weiteren unbekannten Personen besucht.
Die Staatsanwaltschaft erklärt den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte hat um 04:00 Uhr beim Eingangsbereich einer McDonald’s Filiale, B. als «Scheiss Neger» bezeichnet. Der McDonald’s war zu diesem Zeitpunkt von weiteren unbekannten Personen besucht.
Die Staatsanwaltschaft erklärt den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig sowie weiterer Delikte.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 40.00. Für allfällige Zivilforderungen von B. werden auf den Zivilweg verwiesen.