Fall 2024-005N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-005N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Angestellte im öffentlichen Dienst |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Asyl Suchende; Weitere Opfergruppe |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt; Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
A. (Beschuldigter, ein Mitarbeiter einer öffentlichen Behörde) soll an seinem Arbeitsplatz folgende Äusserungen getätigt haben: «Scheiss Afrikaner, ich würde diese am liebsten abstechen» und «Am liebsten würde ich sie verbrennen», vermutlich in Bezug auf afghanische Minderjährige.
Da die Äusserungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
A. (Beschuldigter, ein Mitarbeiter einer öffentlichen Behörde) soll an seinem Arbeitsplatz folgende Äusserungen getätigt haben: «Scheiss Afrikaner, ich würde diese am liebsten abstechen» und «Am liebsten würde ich sie verbrennen», vermutlich in Bezug auf afghanische Minderjährige.
Die strafrechtliche Verfolgung hängt zunächst von einer Ermächtigung des EJPD ab, da sich die Tat im Rahmen einer amtlichen Tätigkeit ereignet hat (Art. 15 VG). Die Ermächtigung wurde erteilt.
Allerdings können weder Zeugenaussagen noch Aufzeichnungen der Videoüberwachungskameras bestätigen, dass die Äusserungen tatsächlich getätigt wurden. Die Arbeitszeiten von A. und die Zeiten, zu denen die Äusserungen gemacht worden sein sollen, stimmen insbesondere nicht überein. Daher verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Da die Äusserungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, verfügt die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).