Fall 2024-008N

Beschimpfungen orthodoxer jüdischer Kleidung

Bern

Verfahrensgeschichte
2024 2024-008N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Sachverhalt

Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.

Rechtliche Erwägungen

Mit den auf einem öffentlichen Parkplatz und in Gegenwart der Kinder geäusserten Ausdrücken ist das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 420.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.