Fall 2024-016N

Flyer gegen eine Privatschule 1

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2024 2024-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Weitere Ideologien

Kurzfassung

Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren, die in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt wird. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» sowie Nazi-Symbole finden sich auf dem Flugblatt. A. (Beschuldigter und Redaktor einer regionalen Zeitung) stellt B. (Anzeigeerstatter, der die Schule leitet) per E-Mail einige Fragen, wobei das erwähnte Flugblatt als Anhang beigefügt ist.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).

Sachverhalt

Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren. Die Schule wird in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt, die der Naziszene in anderen Ländern nahestehe. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» finden sich auf dem Flugblatt ebenso wie Symbole der Swastika und der doppelten Siegrune mit der Vermerk «Die Gestalter:innen dieses Flyers distanzieren sich von allfälligen faschistischen Symbolen und Inhalten». A. (Beschuldigter und Redaktor einer regionalen Zeitung) stellt B. (Anzeigeerstatter, der die Schule leitet) per E-Mail einige Fragen, wobei das erwähnte Flugblatt als Anhang beigefügt ist.

Rechtliche Erwägungen

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte der Urheber des fraglichen Flugblatts ist oder mit dessen Verbreitung etwas zu tun hatte. Der Wortlaut im E-Mail deutet auch in keiner Art und Weise darauf hin, dass er den im Flugblatt erwähnten Inhalt gutheisst.

Der Gebrauch von Nazi-Symbolen ist in der Schweiz nicht per se strafbar, sondern erst dann, wenn damit für eine rassistische Ideologie geworben wird.

Da der Beschuldigte die E-Mail nur an dem Betroffenen geschickt hat, fehlt es zudem am Tatbestandmerkmal der Öffentlichkeit.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).