Fall 2024-016N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2024 | 2024-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO). |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Medienschaffende / Verleger |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Weitere Ideologien |
Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren, die in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt wird. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» sowie Nazi-Symbole finden sich auf dem Flugblatt. A. (Beschuldigter und Redaktor einer regionalen Zeitung) stellt B. (Anzeigeerstatter, der die Schule leitet) per E-Mail einige Fragen, wobei das erwähnte Flugblatt als Anhang beigefügt ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).
Unbekannte versenden ein Flugblatt, um gegen eine Privatschule in ihrer Region zu mobilisieren. Die Schule wird in den Medien regelmässig als rechts-esoterische Gruppe dargestellt, die der Naziszene in anderen Ländern nahestehe. Wörter wie «Eine Schule, die faschistische Motive verbirgt» und «Widerstand zu leisten» finden sich auf dem Flugblatt ebenso wie Symbole der Swastika und der doppelten Siegrune mit der Vermerk «Die Gestalter:innen dieses Flyers distanzieren sich von allfälligen faschistischen Symbolen und Inhalten». A. (Beschuldigter und Redaktor einer regionalen Zeitung) stellt B. (Anzeigeerstatter, der die Schule leitet) per E-Mail einige Fragen, wobei das erwähnte Flugblatt als Anhang beigefügt ist.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte der Urheber des fraglichen Flugblatts ist oder mit dessen Verbreitung etwas zu tun hatte. Der Wortlaut im E-Mail deutet auch in keiner Art und Weise darauf hin, dass er den im Flugblatt erwähnten Inhalt gutheisst.
Der Gebrauch von Nazi-Symbolen ist in der Schweiz nicht per se strafbar, sondern erst dann, wenn damit für eine rassistische Ideologie geworben wird.
Da der Beschuldigte die E-Mail nur an dem Betroffenen geschickt hat, fehlt es zudem am Tatbestandmerkmal der Öffentlichkeit.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein (Art. 319 ff. StPO).